Kenntnisnachweis und Kennzeichnung von Modellen

Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO ab dem 01. Oktober 2017 außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.
Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Inhaber einer gültigen Lizenz als Luftfahrzeugführer benötigen keinen Kenntnisnachweis.
Unter „Erlaubnis als Luftfahrzeugführer“ ist zu verstehen:
die Lizenz für Luftfahrzeugführer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV (Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen oder
der Luftfahrerschein oder Ausweis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV (beispielsweise Ultraleichtflugpiloten oder Gleitschirmflieger)

Personen, die einen gültigen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen, benötigen keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis.

Gemäß § 21e Abs. 1 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt, da es sich bei ihm um einen nach § 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) vom Bundesministerium für Verkehr beauftragten Luftsportverband handelt.

Mit der Einweisungsbescheinigung – so der verwaltungstechnisch korrekte Name des Kenntnisnachweises – wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber gemäß § 21e Abs. 2 LuftVO  das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den §§ 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).


Kenntnisnachweis

Kenntnisnachweis: Wer ab dem 1. Oktober 2017 auch außerhalb von Modellflugplätzen mit seinem Modellflugzeug höher als 100 Meter fliegen möchte, benötigt dafür den sogenannten Kenntnisnachweis. Dieser wird über ein einfaches Online-Verfahren beim Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) angeboten. Unter der DMFV-Seite  steht das nutzerfreundliche Tool zur Verfügung. Erwerben kann den Kenntnisnachweis jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigkeit ist noch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Die Gebühr beträgt laut Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung 25,– Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Dieser Kenntnisnachweis stellt eine Einweisung in die Grundlagen der Anwendung und der Navigation von Flugmodellen, der einschlägigen rechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung dar. Er ist auch Voraussetzung dafür, außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) ein Flugmodell in einer Flughöhe über 100 Meter über Grund steuern zu dürfen. Alle wichtigen Informationen hat Rechtsanwalt Carl Sonnenschein zusammengetragen, die sowohl im Verbandsmagazin Modellflieger 05/2017 als auch online veröffentlicht sind.

Eine Ausnahme bilden Drohnen/Multikopter, denn für diese gilt abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Meter. Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis erforderlich. Sollte jemand ohne Flugleiter auf einem Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis fliegen, ist der Kenntnisnachweis erforderlich.

Inhaber einer gültigen Lizenz als Luftfahrzeugführer benötigen keinen Kenntnisnachweis. Unter „Erlaubnis als Luftfahrzeugführer“ ist zu verstehen: die Lizenz für Luftfahrzeugführer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV (Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen oder der Luftfahrerschein oder Ausweis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV (beispielsweise Ultraleichtflugpiloten oder Gleitschirmflieger). Personen, die einen gültigen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen, benötigen keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis.

Wichtig: Der Kenntnisnachweis ist nur für den Betrieb von Flugmodellen im Sport- und Freizeitbereich gültig. Für den gewerblichen Betrieb gelten andere Voraussetzungen. Eine missbräuchliche Nutzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 50.000,– Euro bestraft werden.

Ende der Datenquelle des Deutschen Modell Flieger Vereines.

Kennzeichnungspflicht

Seit 1. Oktober müssen unbemannte Flugmodelle ab einem Gewicht von 250 g von aussen sichtbar mit Namen und Adressen Brandsicher gekennzeichnet sein. Wir werden dies in Zukunft mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2017 kontrollieren bzw. darauf hinweisen. Ab 1. November obliegt es dem Flugleiter, ob ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Flugmodell am Boden bleiben muß.

Ich möchte euch darum bitten, eure Modelle mit einem Adressschild auszustatten. Unser Platz hat eine Aufstiegserlaubnis. Falls jemand keinen Kenntnisnachweis hat, darf dieser nur fliegen, wenn ein Flugleiter vorhanden ist.

Peter Edhofer1. Vorstand

Zurück